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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Yacht Lager Wedel

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Lager und Stellflächen von Booten.. und Yachten

1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Winterstellplätzen im Freien und in der Halle. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

2. Leistungsumfang
1) Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände oder in der Halle. Es besteht kein Anspruch auf eine irgendeine Betreuung durch den Vermieter. Die Berechnungsformel dient zur Bestimmung des Mietpreises, es besteht kein Anspruch auf die tatsächliche Fläche.

2) Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht. Die Yacht wird vom Vermieter nicht in Verwahrung genommen, für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selbst zu sorgen.
3)Die Stromkosten auf dem Stellplatz werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Jeder Mieter erhält auf Wunsch Zugang zu einem abschließbaren Stromzähler

3. Laufzeit des Mietvertrages, Kündigung
1) Sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, wird der Mietvertrag für 1 Jahr abgeschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September ruht der Vertrag. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens am 1. August von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
2) Der Vermieter ist berechtigt, für die verlängerte Inanspruchnahme des Stellplatzes über dem 30. April hinaus, sowie für die durch Zeitüberschreitung verursachten Verholarbeiten, gesondert Kosten in Rechnung zu stellen.
3) Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen, insbesondere
a) wenn der Mieter trotz 3. Mahnung den Mietzins nicht entrichtet.
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern.
c) bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Absatz 5 oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.

4. Ein und Auslagerung
1) Am 1.Oktober beginnt die Einlagerung, am 30.März des darauf folgenden Jahres die Auslagerung. Der Vermieter bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach seiner Disposition. Individuelle Zusagen werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich der Vermieter aber nicht. Sollen Boote außer der üblichen Zeit und Reihenfolge ausgelagert werden oder im Lager stehen bleiben, ist der Vermieter berechtigt, je nach den Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen

4. Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht
1) Mietzinszahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Vier Wochen nach Erhalt der Rechnung kommt der Mieter in Verzug. Ab Eintritt des Verzuges ist der Vermieter berechtigt 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Bei Nachweis bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens unbenommen.
2) Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Winterplatz nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.
3) Ist die Yacht auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports anderer Yachten und Boote.
4) Der Mieter ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Vermieter anerkannt wurde oder unstrittig ist.
5) Der Mieter räumt dem Vermieter bis zu dessen vollständiger Befriedigung ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen ein. Belässt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Sachen auf dem Gelände des Vermieters, ist letzterer berechtigt, diese in Besitz zunehmen und selbst zu verwerten.

5. Zugang und Nutzung
1) Der Mieter und Angehörige haben werktags zu den betriebsüblichen Zeiten Zugang zur Stellfläche, am Wochenende / Feiertagen nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vermieter. Angehörige des Mieters, die die eingebrachte Yacht betreten wollen, haben sich im Interesse aller Yachteigner auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.
2)Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang ausgeführt werden (es dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden wenn andere Boote dabei beschädigt und oder beschmutzt werden). Reparaturen/Überholungsarbeiten an der Yacht oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe sind nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung des Vermieters. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dieses der Vermieter auf Rechnung des Mieters aus. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere: a) das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u.ä., b) das Lagern von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten. Die Treibstofftanks im Boot müssen geleert und die Batterien abgeklemmt sein. Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen.
Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet zugunsten des Mieters die Einhaltung der Lagerplatzordnung zu überwachen. Die Hallenordnung ist einzuhalten.

2) Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen als das im Mietvertrag angegebene Wasserfahrzeug.
3) Der Mieter ist verantwortlich für das sichere Aufstellen des Wasserfahrzeuges. Der Mieter ist verpflichtet das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen.
4) Der Mieter ist verpflichtet loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu versichern.
5) Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.
6) Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 1. März d.J. nicht mehr gestattet.
7) Der Mieter ist verpflichtet den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigun¬gen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.
8) Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in der Höhe von mindestens 5.000.000,-- € abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungs¬police ist dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen, Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
9) Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der eingebrachten Yacht schriftlich anzuzeigen.

7. Haftung des Vermieters
1) Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter oder seinen Gehilfen fällt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim innerbetrieblichen An- oder Abtransport des Bootes zu oder von – oder beim Aufstellen des Bootes auf der Stellfläche verursacht werden, nicht jedoch bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Haftung des Vermieters aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch des Mieters auf den zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2) Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die infolge von Diebstahl, Einbruch oder sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter sowie durch Feuer und Sturm entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Gehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an den eingebrachten Sachen durch höhere Gewalt, Naturgewalten, Aufruhr, Streik, Kriegsereignisse etc. eintreten.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist deutsches Recht ausschließlich anzuwenden. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt bestehen.

9. Datenschutz und Datensicherheit gemäß Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)

Daten der Kunden werden im Rahmen der Auftragsverarbeitung in einem Warenwirtschaftsprogramm ( LEXWARE ) auf einem PC im Büro erfasst und gespeichert. Der Zugriff auf den PC ist per Passwort gesichert.

Die personenbezogenen Daten der angestellten Mitarbeiter ( Gehaltsabrechnung ) werden im Büro des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Sven Hase, Wirtschaftsprüfer, verarbeitet und gespeichert.

Die Finanzbuchhaltung wird über entsprechende Programme ( LEXWARE ) auf einem PC durchgeführt. . Der Zugriff auf den PC ist per Passwort gesichert.

Alle Buchungsunterlagen (Eingangsrechnung, Ausgangsrechnungen, Buchungsbelege, Kontoauszüge, Kontoauszüge) werden nach Dateneingabe im Büro in Ordnern entsprechend den Aufbewahrungsfristen archiviert.

Die Datensicherung erfolgt regelmäßig auf einer externen Festplatte in verschlüsselter Form. Die Festplatte befindet sich in einem verschließbaren Behältnis.

Der PC ist über personenbezogene Passwörter vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nur der Geschäftsführer und seine Stellvertreter haben Zugriff auf den PC. Der PC und die Buchungsunterlagen befinden sich in abgeschlossen und gesicherten Räumlichkeiten

10. Gerichtstand: Pinneberg

Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Pinneberg

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht
Handelsregister Amtsgericht Pinneberg HRB 11862 PI
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Jan Kühl, EWE



Stand /2018

Jan Kühl GmbH www.yachtlager.de
Kronskamp 130 info@yachtlager.de
22880 Wedel Tel 04103 9059070
Fax 04103 9059071

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